Gefährliche Güter

Gefährliche Güter

silbernes Feuerzeug

Um Gefährdungen des Luftverkehrs auszuschließen, ist die Mitnahme von, im Luftverkehr als gefährlich eingestuften Gegenständen verboten. Sofern bei der Reisegepäck-Kontrolle ein Gefahrgut im Röntgen-Gerät erkannt wird, wird dieser Gegenstand entnommen und ab einem geschätzten Wert von 50,00 € je Stück für maximal vier Wochen aufbewahrt. Der betroffene Passagier erhält ein Schreiben über die Gepäcköffnung und die Entnahme eines Gegenstandes. Die höherwertigen Gegenstände können je nach Abflugort des Passagiers im Zollgepäcksammellager oder im Fundbüro abgeholt werden.

Eine genaue Auflistung erlaubter und verbotener Gegenstände im Hand- und aufgegebenen Gepäck finden Sie hier:


Liste der Gegenstände
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Feuerzeug

Gemäß der internationalen Gefahrgutvorschriften darf pro Passagier nur ein Gasfeuerzeug mitgeführt werden. Dieses muss am Körper befördert werden. Der Transport im Hand- oder im aufgegebenen Gepäck ist nicht erlaubt. Feuerzeuge werden im Rahmen der 100 %-igen Reisegepäckkontrolle entnommen und umgehend der Vernichtung zugeführt. Benzin- und Sturmfeuerzeuge wie beispielsweise der Marke Zippo dürfen überhaupt nicht im Flugzeug transportiert werden.

 

 

Kettensäge

Motorsägen und Motorsensen dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck transportiert werden, da deren Tankbehälter, Vergaser und Leitungen Rückstände von Kraftstoffen enthalten. Bei diesen Stoffen handelt es sich grundsätzlich um brennbare Flüssigkeiten, deren Mitnahme sowohl im Hand- als auch im aufgegebenen Gepäck verboten ist. Selbst fabrikneue Kettensägen müssen entnommen werden, weil die Sägen nach einer Funktionsprüfung im Werk noch Rückstände von Benzin und Öl aufweisen.

Streichhölzer

Gemäß der internationalen Gefahrgutvorschriften darf pro Person nur eine Schachtel Streichhölzer am Körper befördert werden. Der Transport im Hand- oder Reisegepäck ist nicht erlaubt. Streichhölzer werden im Rahmen der 100 %-igen Reisegepäckkontrolle entnommen und sofort vernichtet.

Campingkocher

Campingkocher dürfen gemäß der internationalen Gefahrgutvorschriften weder im aufgegebenen noch im Handgepäck transportiert werden, da diese komprimierte, verflüssigte oder unter Druck stehende Gase beinhalten.

 

 

Tauchlampe

Wärme erzeugende Artikel, die einen Brand an Bord eines Flugzeuges auslösen könnten, wie Tauchlampen dürfen sowohl im Hand- als auch im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Voraussetzung ist, dass die Energiequelle aus dem Gerät entfernt wurde, um ein unbeabsichtigtes Einschalten während des Transportes zu verhindern. Von der Fluggesellschaft muss vorab eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden. Diese ist dem aufgegebenen Gepäckstück beizulegen.

 

Lawinen-Rettungs-Rucksack

Pro Passagier darf ein Lawinenrettungsrucksack entweder im Hand- oder im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. Von der Fluggesellschaft muss vorab eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden. Diese ist dem Reisegepäck beizulegen. Die Mitnahme einer oder mehrerer Ersatzpatronen ist nicht zulässig.

Der Auslösemechanismus darf nicht mehr als 200 mg Nettogewicht an explosiven Stoffes der Unterklasse 1.4S und nicht mehr als 250 mg verdichtetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten.

Schwimmweste

Pro Passagier darf eine Schwimmweste entweder im Hand- oder im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. Von der Fluggesellschaft muss vorab eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden. Diese ist dem Gepäckstück beizulegen. Die Mitnahme von Ersatzpatronen ist zulässig.

 

Haarspray

Im Handgepäck dürfen Sie Haarspray in Behältnissen mit einem maximalen Fassungsvermögen von 100 ml Inhalt in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel transportieren. Dieser Beutel darf maximal 1 Liter Inhalt fassen.
Im aufgegebenen Gepäck dürfen Sie Behälter mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500ml und einer Gesamtmenge von zwei Litern pro Passagier transportieren.
Entscheidend ist jeweils das Fassungsvermögen der Behälter und nicht der tatsächliche Inhalt.

Wunderkerzen

Wunderkerzen gehören zur Gruppe der Feuerwerkskörper und sind somit Explosivstoffe. Wunderkerzen dürfen weder im Hand- noch im Reisegepäck mitgenommen werden.

Alkoholika

Pro Person dürfen maximal fünf Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von bis zu 70 Vol. % mitgeführt werden, wenn Sie originalverpackt sind und deren Behältnis nicht mehr als fünf Liter fasst.

 

 

Farben/Lacke

Flüssigkeiten, sowie selbstentzündliche oder wasseraktive Stoffe (z.B. Lacke, Farben und Verdünner) dürfen weder im Hand- noch im aufgegebenen Gepäck transportiert werden.