AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Konferenzräumen der Fraport AG (Stand: Mai 2009)
§ 1 Geltungsbereich
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Konferenzräumen zur Durchführung von Veranstaltungen im Airport Conference Center (ACC) sowie für alle mit diesen zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.
- Abweichende Bestimmungen, auch insoweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der Fraport AG ausdrücklich schriftlich anerkannt.
- Die Fraport AG unterbreitet dem Mietinteressenten durch die schriftliche Reservierungsbestätigung ein Angebot. Der Mieter nimmt das Angebot an, indem er die Reservierungsbestätigung unterzeichnet und zurücksendet. Der Vertrag wird mit Zugang der unterschriebenen Reservierungsbestätigung bei der Fraport AG wirksam.
- Ist der Besteller nicht zugleich Veranstalter, haftet er der Fraport AG mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner.
- Untermietung ist nur mit Zustimmung der Fraport AG gestattet.
- Der in der Reservierungsbestätigung aufgeführte Konferenzraum nebst Ausstattung wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand für die Dauer der Mietzeit zum vereinbarten Preis überlassen. Die Fraport AG behält sich vor, dem Mieter aus wichtigem Grund einen anderen Raum im Konferenzzentrum als Ersatz zuzuweisen.
- Trägt der Mieter bei Übernahme des Raums keine Beanstandungen vor, gilt der Raum als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden.
- Die Fraport AG behält sich vor, vor Beginn und nach Abschluss der Mietdauer eine gemeinsame Raumbegehung von dem Mieter zu verlangen.
- Aufbau, Durchführung und Abbau der Veranstaltung haben in Abstimmung mit der Fraport AG zu erfolgen. Der Mieter hat hierbei die geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, für die Erfüllung von Anzeigepflichten sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen ist allein der Mieter verantwortlich. Er hat, soweit erforderlich, die Abnahme durch die zuständige Behörde bzw. Einrichtungen auf seine Kosten zu veranlassen.
- Die gastronomische Betreuung der Veranstaltung ist nicht Gegenstand des Mietvertrags.
- Mit der gastronomischen Betreuung kann der im ACC ansässige Caterer – Steigenberger Gastronomie GmbH – beauftragt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Steigenberger Gastronomie GmbH für die ACC Cateringleistungen erhält der Mieter mit der Reservierungsbestätigung:
- Bestellt der Mieter Speisen und Getränke nicht direkt bei der Steigenberger Gastronomie GmbH, sondern im Rahmen der Reservierung des Konferenzraumes über die Fraport AG bei der Steigenberger Gastronomie GmbH, ist die Fraport AG berechtigt, an die Steigenberger Gastronomie GmbH Kundendaten (Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und Kreditkarteninformationen (Kartenart, Kartennummer, Gültigkeit) des Mieters zu Zwecken der Abrechnung der Cateringleistungen weiterzugeben. Der Mieter stimmt zu, dass die zuvor genannten Daten an die Steigenberger Gastronomie GmbH zum Zwecke der Abrechnung übermittelt und dort erhoben, verarbeitet und genutzt werden:
- Der Mieter kann aber auch einen eigenen Caterer beauftragen. In diesem Fall ist die gastronomische Ausrüstung vom externen Caterer zu stellen.
- Maßgebend ist der in der Reservierungsbestätigung ausgewiesene Mietzins. Er schließt die Kosten für Klimatisierung, allgemeine Raumbeleuchtung, übliche Reinigung und Benutzung der in der Reservierungsbestätigung als unentgeltlich ausgewiesenen Konferenztechnik ein.
- Die Gesamtabrechnung umfasst den Mietzins sowie die Kosten für weiter in Anspruch genommene Zusatzleistungen, insbesondere Benutzung der in der Reservierungsbestätigung als entgeltlich ausgewiesenen Konferenztechnik, zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Im Übrigen kann die Fraport AG, soweit nichts anderes vereinbart ist, jederzeit eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Sollte die vereinbarte Mietdauer überschritten werden, so erfolgt für jede weitere angebrochene Stunde eine Nachberechnung gemäß der aktuellen Preisliste.
- Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem 6-Monats-EURIBOR zu entrichten. Die Ersatzpflicht für weiteren Verzugsschaden der Fraport AG bleibt unberührt. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Mietzinses befindet sich der Mieter im Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
- Der Mieter haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden (Vermögensschäden), die während der Mietdauer durch ihn, seine Beauftragten und Besucher verursacht werden. Er hat die Fraport AG von allen Schadensersatzansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemacht werden können, freizustellen.
- Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Beauftragten und Besucher übernimmt die Fraport AG keine Haftung. Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietdauer den Mietgegenstand zu räumen sowie alle dazugehörenden Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. Die Fraport AG ist berechtigt, Räumungs- bzw. Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Mieters selbst durchführen zu lassen.
- Der Mieter haftet der Fraport AG für den durch Schäden am Mietgegenstand oder ihre notwendige Beseitigung entstehenden Mietausfall.
- Die Fraport AG haftet nur für Schäden, die auf mangelnder Beschaffenheit des Mietgegenstandes oder auf schuldhafter Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen beruhen. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige, die Nutzung des Mietgegenstandes beeinträchtigende Ereignisse haftet die Fraport AG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Mieter hat sich gegen Haftpflicht zu versichern und den Versicherungsschein auf Verlangen vorzuzeigen.
- Während der Mietzeit obliegt dem Mieter die Verkehrssicherungspflicht in den gemieteten Räumen.
Um Beschädigungen der Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit der Fraport AG abzustimmen. Der Mieter übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere das Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht; in Zweifelsfällen kann die Fraport AG die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen.
Den Beauftragten der Fraport AG ist jederzeit der Zutritt zum Mietgegenstand zu gestatten. Den Anweisungen der Flughafensicherheitsdienste ist Folge zu leisten. Im Übrigen gilt die Flughafen-Benutzungsordnung.
1. Die Fraport AG ist berechtigt, ohne Ersatzverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn
- der Mieter gegen die Bestimmungen dieses Vertrags verstößt,
- durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Fraport AG zu befürchten ist,
- der Mietgegenstand infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann,
- der Mietgegenstand aufgrund einer wegen eines Katastrophenfalls am Flughafen anzuberaumenden Pressekonferenz nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder geräumt werden muss.
2 . Rücktritt und fristlose Kündigung sind unverzüglich dem Mieter gegenüber zu erklären.
3. Tritt der Mieter aus einem von der Fraport AG nicht zu vertretenden Grund vom Vertrag zurück, so ist er zur Zahlung einer Ausfallgebühr in Höhe von
-
75% ab 14 Tage vor der Veranstaltung und
-
100% am Tag der Veranstaltung
des Mietzinses zuzüglich Mehrwertsteuer an die Fraport AG verpflichtet.
Die Suche nach einem geeigneten Nachmieter besitzt für die Fraport AG Vorrang vor dem Verlangen einer Ausfallgebühr.
- Die Fraport AG wird die personenbezogenen Daten, die sie vom Mieter erhält und verarbeitet, unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften zur Bearbeitung und Abrechnung des Mieterauftrags, zur Kundenverwaltung, für Umfragen und für das Marketing nur in dem jeweils erforderlichen Umfang nutzen. Sie speichert die Daten nur solange, wie es der jeweilige Zweck erfordert.
- Die Daten des Mieters werden von der Fraport AG Dritten nicht weitergegeben, es sei denn der Mieter stimmt der Weitergabe ausdrücklich zu oder die Fraport AG beauftragt Dritte mit der Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen. In diesem Fall wird sie mit dem beauftragten Unternehmen schriftlich die Einhaltung der Datenschutzvorschriften vereinbaren.
- Übermittlungen personenbezogener Daten an staatliche Einrichtungen und Behörden erfolgen nur im Rahmen zwingender Rechtsvorschriften. Die Mitarbeiter der Fraport AG, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind von uns zur Vertraulichkeit und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet.
- Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrags.
- Nebenabreden, Änderungen und Nachträge des Miet-vertrags bedürfen der Schriftform.
- Von der Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts-bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Mieter Vollkaufmann ist.
Fraport AG





